26.06.2008

Man liest zwar überall, das der EUGH dem sogenannten " Führerschein-Tourismus " einen Riegel davor geschoben hat, das entspricht aber definitiv nicht der Wahrheit. Der EUGH hat zum 4. Mal ganz klar festgestellt, das die Deutschen Behörden keinen MPU-Test mehr verlangen dürfen, wenn man sich nach der Erteilung des Eu-Führerscheins nichts mehr zu schulden kommen lassen hat. Allerdings knüpft der EUGH eine Vorraussetzung an den Erwerb des Eu-Führerscheins. Der EUGH sagt, das man bei der Erteilung des Eu-Führerscheins mindestens einen Wohnsitz im Ausstellerland haben muss. Es bleibt also alles beim alten. Sie erhalten von uns, einen Wohnsitz im Ausstellerland und dadurch erfüllen Sie die 185 Tagereglung.

Siehe Urteil: > > > Klick < < <

28.09.2006

Führerscheintourismus ist rechtens

Deutschland unterliegt im Kampf um ein Verbot erneut vor Gericht

Berlin - Im Kampf gegen den europäischen Führerschein-Tourismus hat Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine dritte Niederlage einstecken müssen. Bereits am 28. September entschied der EuGH erneut, dass ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbener Führerschein ohne Bedingungen anerkannt werden muss.

Hintergrund des Urteils ist ein Strafverfahren am Oberlandesgericht München gegen Stefan Kremer wegen Fahrens ohne Führerschein: Kremer wurde bereits vor zehn Jahren in Euskirchen die Fahrerlaubnis nach wiederholten verkehrsrechtlichen Verstößen entzogen. Daraufhin erwarb Kremer 1999 eine Fahrerlaubnis in Belgien. Seitdem stand er insgesamt fünf Mal wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein vor Gericht, zuletzt in München. Das dortige Oberlandesgericht forderte deshalb eine Vorab-Entscheidung vom EuGH.

Voraussetzung für die Gültigkeit von EU-Führerscheinen ist gemäß EuGH, dass es im Inland keine Sperrfrist zum Erlangen des Führerscheins gibt. Auch das Überprüfen der Fahreignung nach Entzug der Fahrerlaubnis - in Deutschland ist dies die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) - ist für eine Neuerteilung nicht erforderlich, so die EU-Richter (Rechtssache C-340/05, veröffentlicht am 14.11.2006). "Wir sind nicht erfreut über die erneute Entscheidung gegen uns", sagte ein Sprecher des Bundesverkehrsministeriums. "Wir hoffen, dass in dem anhängigen vierten EU-Verfahren im Mai 2007 endlich der Rechtsmissbrauch durch den Führerschein-Tourismus beendet sein wird." Verkehrsanwälte befürchten mit der Kremer-Entscheidung ein Ansteigen des Führerschein-Tourismus nach Tschechien und Polen.

Quelle: Berliner Morgenpost

 06.04.2006

EU-Führerschein gilt ohne „Idiotentest“

LUXEMBURG: Deutsche Verkehrssünder können ohne Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) einen neuen Führerschein im EU-Ausland erwerben. Die deutschen Behörden müssen rechtmäßig ausgestellte EU-Führerscheine anerkennen, entschied der Europäische Gerichtshof in einem gestern in Luxemburg veröffentlichten Urteil. Das sei ein „Freibrief“ und eine „Katastrophe für die Verkehrssicherheit“, sagte ADAC-Verkehrsjurist Markus Schäpe der Rundschau.

Geklagt hatte ein Bayer, der seine deutsche Fahrerlaubnis verloren und in Österreich nach Ablauf der Sperrfrist eine neue erworben hatte. Dieses Papier wollte das Landratsamt München im Jahr 2003 nicht in ein deutsches umschreiben. Begründung: Dafür sei eine MPU - der so genannte Idiotentest - nötig. Diese Auffassung verwarf das Gericht (Rechtssache C-227 / 05)

Zwar bleibt es dabei, dass der Kandidat 185 Tage in dem Land mit erstem Wohnsitz gemeldet sein muss, in dem er den neuen Führerschein erwerben will. Das war beim Kläger der Fall. Aber, so ADAC-Experte Schäpe: „Ob jemand wirklich in Österreich oder Polen wohnt, dürfen nach EU-Recht nur diese Länder selbst prüfen, nicht die deutschen Behörden.“ Jeder Betroffene könne sich nun frei aussuchen, ob er sich in Deutschland der MPU unterziehe - oder ins Ausland gehe. In keinem andere EU-Land gebe es eine mit dem „Idiotentest“ vergleichbare Untersuchung. (rn)

Quelle: rundschau-online.de

 29. April 2004

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-476/01 Felix Kapper  

EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN FÜHRERSCHEIN DIE ANERKENNUNG NICHT DESHALB VERSAGEN, WEIL NACH DEN IHM VORLIEGENDEN INFORMATIONEN DER FÜHRERSCHEININHABER ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DES FÜHRERSCHEINS SEINEN ORDENTLICHEN WOHNSITZ NICHT IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS HATTE, DER DEN FÜHRERSCHEIN AUSGESTELLT HAT
Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nicht weiterhin ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat aber bereits abgelaufen ist. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte das Amtsgericht Frankenthal Herrn Kapper die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörden angewiesen, ihm vor Ablauf von neuen Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Jahr 2000 verhängte dasselbe Gericht gegen ihn eine Geldstrafe, weil er 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte; Herr Kapper war zu dieser Zeit im Besitz eines am 11. August 1999 ausgestellten niederländischen Führerscheins. Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens möchte das Amtsgericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über den Führerschein der Anwendung der nationalen Vorschriften entgegensteht, wonach dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen wird. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung diese Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Da sie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in der Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach der Richtlinie mitzuteilen. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der in der Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es einem Mitgliedstaat (A) verbietet, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte Staat (A) verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates (A) und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats (B) gehabt habe. Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass für Herrn Kapper, als er am 11. August 1999 den niederländischen Führerschein erhielt, keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen deutschen Behörden mehr bestand. Die Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat (A), die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates (A) eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde. Diese Ausnahme ist ihrem Wesen nach eng auszulegen, und ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es die Richtlinie diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.

Quelle: http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp04/aff/cp040033de.htm


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